Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Videoclips zum Zweck der Veröffentlichung auf azubimovie.de
1. Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge über die Erstellung von einem oder mehreren Video(s) durch die Presse-Druck- und Verlags-GmbH, Curt-Frenzel-Str. 2, 86167 Augsburg (nachfolgend „PD“) im Auftrag des Auftraggebers zum Zweck der Veröffentlichung und öffentlichen Wiedergabe auf der Online-Stellenbörse von PD unter www.azubimovie.de.
(2) Beauftragt der Auftraggeber PD über die in Ziff. 1 Abs. 1 genannten Leistungen hinaus mit der Veröffentlichung von Anzeigen auf der Online-Plattform von PD unter jobs.augsburger-allgemeine.de, so gelten ergänzend zu diesen AGB die für das vorgenannte Jobportal spezielleren AGB (abrufbar unter http://www.augsburger-allgemeine.de/service/Allgemeine-Geschaeftsbedingu...).
(3) Die AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher sind ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser AGB ausgenommen.
(4) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
(5) Diese AGB gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Aufträge mit dem Auftraggeber, auch wenn auf die AGB nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
(1) Der Auftrag über die Herstellung und Online-Stellung eines oder mehrerer Videos (Firmen- und/oder Jobprofil) sowie ggf. über die Veröffentlichung von Anzeigen gemäß Ziff. 1 Abs. 2 kommt durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags durch PD zustande. Der Vertrag kommt auch durch Erbringung der Leistung durch PD zustande.
(2) Gegenstände des Vertrages sind - abhängig von der Wahl des Auftraggebers - die Erstellung und zeitlich befristete Veröffentlichung eines oder mehrerer Videoclips (nachfolgend: „Werk“) auf der Webseite www.azubimovie.de und/oder die Veröffentlichung von Anzeigen auf der Online-Plattform jobs.augsburger-allgemeine.de.
(3) PD ist berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
(4) PD behält sich vor, Preise und Leistungsumfang für die Zukunft zu ändern. PD wird den Auftraggeber über Änderungen, die ihn betreffen, rechtzeitig informieren.
3. Pflichten von PD
(1) Die Leistungen von PD beinhalten standardmäßig pro in Auftrag gegebener Videoproduktion einen halben Drehtag inklusive einem Drehort, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) PD stellt am Drehtag das Material und Equipment (Kamera, Licht, Ton) zur Verfügung und ist verantwortlich für Schnitt, Animationen, In- und Outro sowie die Vertonung des vertragsgegenständlichen Werks.
(3) PD verwendet in der Regel ausschließlich lizenz-/GEMA-freie Musik. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Material verwendet werden, das urheberrechtlich durch Dritte geschützt ist (z.B. GEMA-geschützte Musik), fallen separate Kosten an.
(4) PD verpflichtet sich das vertragsgegenständliche Werk dem Auftraggeber zur Abnahme vorzulegen und das Werk nach der Abnahme in der Online-Stellenbörse unter www.azubimovie.de für die vereinbarte Vertragslaufzeit öffentlich zugänglich zu machen.
(5) Die Verpflichtung zur öffentlichen Zugänglichmachung des vertragsgegenständlichen Werkes gemäß § 3 Abs. 4 entfällt, wenn einer der am Dreh Mitwirkenden seine ursprünglich erteilte Einwilligung in Film- und Fotoaufnahmen (vgl. Ziff. 4 Abs. 2) gegenüber PD widerruft.
(6) PD stellt dem Auftraggeber eine Kopie des hergestellten Werkes in weboptimierter HD-Auflösung – in der auf www.azubimovie.de publizierten Version – auf dem vereinbarten Speichermedium zur Verfügung und räumt dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an dem Werk in dem in Ziff. 7 beschriebenen Umfang ein.
4. (Mitwirkungs-)Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der PD für Rückfragen und zur Abstimmung von Einzelheiten in Bezug auf den Videodreh zur Verfügung steht.
(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich, vor Drehbeginn sämtliche erforderlichen Film- und Fotogenehmigungen für PD einzuholen, sofern nicht abweichend vereinbart. Insbesondere wird der Auftraggeber von den am Dreh Mitwirkenden die „Einwilligungserklärung in Film- und Fotoaufnahmen“ unterzeichnen lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nach, so haftet allein der Auftraggeber.
(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart, stellt der Auftraggeber am Drehtag den Drehort, das Set inklusive Requisiten sowie Strom und Ausstattung zur Verfügung.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitwirkenden des Videofilms am Drehtag zur Verfügung stehen und informiert diese über den Ablauf des Drehtages.
(5) Kann der Auftraggeber einen vereinbarten (Dreh-)Termin nicht einhalten, so hat er PD mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten (Dreh-)Termin darüber zu informieren. Auf die Regelung in Ziff. 9 Abs. 6 dieser AGB wird hingewiesen.
(6) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass PD eine eigene kreative Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung des Videowerkes hat.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
5. Bereitstellung Bild-/Ton-Material, Rechteerklärung, Freistellung
(1) Soweit der Auftraggeber für die Erstellung des Werkes PD Bild-, und/oder Ton-Material (nachfolgend: „Material“) zur Verfügung stellt, ist dieses rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt in der vereinbarten Form an PD zu übergeben bzw. zu übermitteln. Bei einer späteren Anlieferung behält sich PD das Recht vor, den Liefertermin angemessen zu verschieben.
(2) Der Auftraggeber haftet dafür, dass die übermittelten Daten frei von Computerviren sind. Entdeckt PD auf einer ihm übermittelten Datei nichtsdestotrotz Computerviren, wird diese Datei gelöscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche – insbesondere wegen fehlender Sicherheitskopien – geltend machen kann. PD behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch Schadsoftware des Auftraggebers bei PD Schäden entstanden sind.
(3) Für den Inhalt des vom Auftraggeber bereit gestellten Materials und die Klärung sämtlicher Rechte hieran ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. PD übernimmt keine rechtliche Prüfung des vom Auftraggeber erhaltenen Materials. Der Auftraggeber garantiert, dass das von ihm angelieferte Material rechtmäßig ist, insbesondere nicht gegen marken-, urheber-, medien-, presse-, werbe- oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt PD insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit dem von ihm übermittelten Material entstehen. Die Freistellung umfasst auch die daraus entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) PD ist berechtigt, das vom Auftraggeber übergebene Material zurückzuweisen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere das Material vom Deutschen Werberat beanstandet wurde, das Material gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt oder wegen seines Inhalts, seiner Herkunft oder seiner technischen Form für PD unzumutbar is
6. Mängelrechte, Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit des hergestellten Werks sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse (insbes. Produktionskonzept, Schnitt und Vertonung) jeweils zu prüfen und seine Freigabe in Textform (z.B. per E-Mail) fristgemäß zu erteilen.
(2) Beanstandungen am Werk bzw. an den Vor- und Zwischenergebnissen sind jeweils nur innerhalb der von PD angegebenen Frist zulässig. PD berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Werks gesetzten Frist mitgeteilt werden.
(3) Entspricht das hergestellte Werk nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und wurde rechtzeitig gemäß § 6 Abs. 2 reklamiert, kann die Nachbesserung oder die Erstellung und Lieferung eines einwandfreien Ersatz-Videos (Nacherfüllung) verlangt werden. Der Anspruch auf Erstellung eines einwandfreien Videos ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dies für PD mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt PD eine ihr für die Erstellung des Ersatz-Videos gesetzte angemessene Frist verstreichen, verweigert sie die Nacherfüllung oder ist diese unzumutbar oder schlägt fehl, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Bei unwesentlichen Mängeln des Werks ist die Rückgängigmachung des Auftrages ausgeschlossen.
(4) Mängel eines Teils des gelieferten Werkes berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(5) Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten und Unternehmern verjähren 12 Monate nach Abnahme des entsprechenden Werks.
7. Rechteeinräumung
(1) PD räumt dem Auftraggeber an dem/den hergestellten und gemäß Ziff. 3 Abs. 6 überlassenem/n vertragsgegenständlichen Werk/en die zur Verbreitung, Veröffentlichung und öffentlichen Zugänglichmachung des Videos im Internet und zur Sendung im TV sowie zur öffentlichen Wiedergabe bei Veranstaltungen (z.B. auf Messen) ein einfaches, zeitlich unbeschränktes (vgl. jedoch Einschränkung in Ziff. 7 Abs.3), nicht an Dritte übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.
(2) Der Auftraggeber ist – sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart – nicht berechtigt, Änderungen an dem vertragsgegenständlichen Werk vorzunehmen, insbesondere es in irgendeiner Form zu bearbeiten.
(3) Auf Aufforderung von PD hat der Auftraggeber die Veröffentlichung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung und öffentliche Wiedergabe des vertragsgegenständlichen Werkes unverzüglich einzustellen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein am Videodreh Mitwirkender die ursprünglich erteilte Einwilligung in die Erstellung und Veröffentlichung von Film- und Fotoaufnahmen widerruft. PD übernimmt in diesem Fall keine Haftung.
8. Lieferung, Leistungshindernisse
(1) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von PD ausdrücklich bestätigt werden. Vereinbarte Liefertermine gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen, die vom Auftraggeber veranlasst sind, führen zur Ungültigkeit evtl. vereinbarter Liefertermine.
(2) Kann PD den vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die PD nicht zu vertreten hat oder die PD nicht zurechenbar sind, insbesondere wegen höherer Gewalt, rechtmäßigem Streik oder Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. Subunternehmer) nicht einhalten, so verschiebt sich der Liefertermin angemessen. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von PD bestehen. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
9. Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die im Auftrag genannten Preise. Die dort genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist 50 % der Vergütung nach Vertragsabschluss zu zahlen und die verbleibenden 50 % nach Abnahme des Werks durch den Auftraggeber.
(3) Die im Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Leistungen und Aufwendungen unverändert bleiben. PD behält sich vor, vom Auftraggeber die Zahlung zusätzlich anfallender Reisekosten (Fahrtkosten und/oder Übernachtungskosten) nach vorheriger Information des Auftraggebers zu verlangen.
(4) Die Rechnungsstellung durch PD erfolgt nach Vertragsschluss bzw. nach Abnahme des Werks. Zahlungen durch den Auftraggeber erfolgen spätestens 10 Tage nach jeweiligem Rechnungseingang.
(5) Erbringt PD auf Verlangen des Auftraggebers Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, so sind diese Mehrleistungen gesondert zu vergüten. Über die Höhe der Vergütung für diese zusätzlichen Leistungen werden sich PD und der Auftraggeber rechtzeitig im Vorfeld abstimmen.
(6) Entstehen PD zusätzliche Kosten durch Verspätungen und/oder die Nichteinhaltung von Terminen und/oder durch die nicht rechtzeitige (vgl. Ziff. 4 Abs. 5) Absage von Terminen durch den Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Dritte, hat der Auftraggeber diese Kosten zu tragen.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe sowie die Einziehungskosten berechnet. PD kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die Erbringung etwaiger weiterer Vertragsleistungen Vorauszahlung verlangen.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers berechtigen PD, auch während der Laufzeit des Vertrages, die Lieferung weiterer Videos ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
11. Verfügbarkeit des Werks im Internet auf azubimovie.de
(1) PD wird das hergestellte und vom Auftraggeber abgenommene Werk auf der Online-Stellenbörse www.azubimovie.de für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit veröffentlichen, sofern PD nicht aus rechtlichen Gründen zur Löschung des vertragsgegenständlichen Werkes verpflichtet ist (vgl. Ziff. 3 Abs.5).
(2) PD wird sich bemühen, das/die Werk(e) während der vereinbarten Vertragslaufzeit auf dem Portal stets zugänglich zu halten. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des vertragsgegenständlichen Werks und die Störungsfreiheit des Internets. PD wird versuchen, im Rahmen der technischen Möglichkeiten, mehr als unerhebliche Störungen und Fehler schnellstmöglich zu beseitigen und unerhebliche Beeinträchtigungen in angemessener Frist zu beseitigen.
12. Haftung
(1) Eine Haftung von PD auf Schadens‐ oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht nur, wenn der Schaden bzw. die Aufwendungen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von PD zurückzuführen sind oder durch schuldhafte Verletzung einer verkehrswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise von PD verursacht wurden. Haftet PD nach den vorstehenden Grundsätzen dem Grunde nach, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so ist die Haftung von PD der Höhe nach auf den typischen Schadens‐ bzw. Aufwendungsumfang, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar war, maximal jedoch auf das für das betreffende Werk zu zahlende Entgelt begrenzt. Die Haftung für einen typischerweise vorhersehbaren Schaden umfasst keine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden.
(2) PD übernimmt keine Verantwortung für den Erfolg einer Stellenvermittlung und haftet nicht, falls keine Stellenvermittlung durch das von ihr hergestellte und auf azubimovie.de veröffentlichte Werk zustande kommt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit die Haftung von PD nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Datenschutz
Der Vertrag über die Erstellung und Veröffentlichung eines Videoclips wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Personenbezogene Daten werden nur zur Ausführung und Abwicklung des Auftrages gespeichert und verwendet und nur an von PD beauftragte Subunternehmer ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung weitergegeben. Ansonsten erfolgt eine Weitergabe, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten nur, sofern der Betroffene einwilligt oder dies datenschutzrechtliche Vorschriften oder ein anderes Gesetz zulässt.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Regelungen
(1) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von PD.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag über die Erstellung eines Videos im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Sitz von PD.
(3) Der Auftrag über die Erstellung eines Videoclips und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Auftrags über die Erstellung eines Videoclips oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Februar 2017